Ausweitung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigungen sind Tätigkeiten wie Saisonarbeit, Erntehilfe, Urlaubs- oder Krankheitsvertretung und Ferienjob. Diese Aushilfstätigkeiten werden ohne Abzug von Sozialausgaben vergütete. Weiterhin kann der Verdienst pauschal besteuert werden. So kann in kurzer Zeit beliebig viel Geld verdient werden. Die Zeitgrenzen für diese Beschäftigungen werden ab 2015 ausgeweitet.
Eine kurzfristige Tätigkeit liegt vor, wenn die beschäftigung von vornherein auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt. Wäre der Verdienst unter 450 EUR im Monat, so würden die Regeln über den Minijob zur Anwendung kommen.
Mit dem Mindestlohngesetz werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung ausgeweitet. In den Jahren 2015 bis 2018 gilt eine Grenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Die Neuregelung gilt allerdings nur für Beschäftigungen, die ab dem 01.01.2015 beginnen.
Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist unabhängig von dessen Höhe versicherungsfrei in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Auch muss der Arbeitgeber hier im Gegensatz zu einem Minijob keine Pauschalabgabe an die Minijobzentrale abführen.
Um möglichen Problemen insbesondere bei der Saisonarbeit durch die Einführung des Mindestlohnes Rechnung zu tragen, werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung allgemein ausgeweitet. Damit dies nicht zu einer generellen Ausweitung der versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung führt, wird die Regelung auf vier Jahre befristet.
Es bleibt zu hoffen, wie sich diese Neuregelung in der Praxis bewährt und ob es nach vier Jahren zu einer Verlängerung der geändertem Zeitgrrenzen kommt oder ob diese auch erhöht werden.
Autor: Karsten Fiedler am 16. Okt 2014 16:03, Rubrik: Rechtliches, Steuerliches,
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