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Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen beim Hausanschluss

Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach steuerbegünstigt sein.  Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

Zaun

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Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.03.2014, VI R 56/12 hervor und ist entgegen dem BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75).
In diesem Zusammenhang geht aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes hervor:
Auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Denn der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt zum Nutzen des Haushalts erbracht werde. Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie Fußwegen verpflichtet sei. In einem solchen Fall seien Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, nach § 35a EStG begünstigt.

Nach einem weiteren Urteil des VI. Senats vom 20. März 2014 (VI R 56/12) gilt entsprechendes bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

Der BFH deshalb die Besonderheit zugrunde gelegt, dass zumindest ein Teil der Leistung auf dem Grundstück erbracht wurde und der außerhalb des Grundstücks liegende Teil in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Grundstück stand. Diese beiden Kriterien liegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige ein Haushaltsgerät zur Reparatur in die Werkstatt bringt.

Ungeachtet dieser Einschätzung ist davon auszugehen, dass zur abschließenden Klärung erneut die Gerichte bemüht werden. So könnte eine gewisse Erfolgsaussicht bestehen, wenn beispielsweise die Reparatur einer Waschmaschine zunächst im Haushalt erfolgen soll, der Monteur diese dann doch in die Werkstatt mitnimmt und wiederbringt.

Lassen Sie sich daher beraten, wenn Sie unsicher sind.

Autor: Karsten Fiedler am 15. Aug 2014 10:53, Rubrik: Allgemein,
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