Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuererklärung
Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuererklärung wird in einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 09.10.2013 unter dem Aktenzeichen IX R 2/13 Stellung genommen.
Wird nur ein auf einem Grundstück gelegenes Gebäude oder ein Gebäudeteil vermietet oder verpachtet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht nur hierauf. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist jeweils auf das einzelne Mietobjekt bezogen.
Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus dem Objekt zu erzielen, hat das untergeordnete Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen.
Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
Mietrechtliche Gestaltungen sind insbesondere dann unangemessen im Sinne von § 42 der Abgabenordnung, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurückzumieten.
Autor: Karsten Fiedler am 12. Jun 2014 14:09, Rubrik: Steuerliches,
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