Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung
Die Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und damit die Angabe in der Einkommensteuererklärung kann nur dann erfolgen, wenn beabsichtigt wird, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Wird nur ein auf einem Grundstück gelegenes Gebäude oder ein Gebäudeteil vermietet oder verpachtet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht nur auf diesen Teil. Diese ist für jedes Mietobjekt einzeln zu prüfen. Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind laut Bundesfinanzhof nur der Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Ausführung dem zwischen Fremden üblichen entspricht. Weiter hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass mietrechtliche Gestaltungen insbesondere dann im Sinne von § 42 AO unangemessen sind, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurück zu mieten.
Autor: Karsten Fiedler am 12. Mai 2014 18:05, Rubrik: Steuerliches,
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