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Arbeitgeberzuschuss für Ehegatten und Kinder bei privater Krankenversicherung

Wenn ein Arbeitnehmer bei einem privaten Versicherungsunternehmen in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert ist und dafür einen Beitrasgszuschuss vom Arbeitgeber erhalten, stellt sich im Sozialrecht die Frage, ob auch ein Beitragszuschuss für den Ehegatten und die Kinder gezahlt werde kann, wenn diese selbst nicht versicherungspflichtig sind. Dabei hat es ab 01.01.2014 Veränderungen gegeben.

Krankenversicherung

Foto Thorben Wengert / pixelio.de

Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und stattdessen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser Zuschuss ist steuerfrei und beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und des beitragspflichtigen Gehalts ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden KV-Beitrages (§ 257 Abs. 2 SGB V). Im Jahre 2014 beträgt der höchstmögliche Arbeitgeberzuschuss zur PKV 295,65 € ((15,5 % ./. 0,9) x Arbeitslohn, max. 4.050 € : 2).

Im Rahmen dieser Höchstgrenze kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss auch für Ehegatte und Kinder zahlen. Vorausgesetzt, diese haben selbst so niedrige Einkünfte, dass sie – wäre der Mitarbeiter gesetzlich versichert – Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung hätten. Bisher waren Familienangehörige begünstigt, die entweder privat krankenversichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Aktuell hat das Bundessozialgericht entschieden, dass privat versicherte Arbeitnehmer nur noch dann Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für Familienangehörige haben, wenn diese ebenfalls in der privaten Krankenversicherung versichert sind. Nicht mehr begünstigt sind Angehörige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (BAG-Urteil vom 20.03.2013, B 12 KR 4/11 R).

Diese Regelung wird ab dem 01.01.2014 angewandt. Zwar kann der Arbeitgeber auch weiterhin einen Zuschuss für die freiwillig in der GKV versicherte Ehefrau zahlen, doch dieser Beitragsanteil ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Wenn der Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei wird, kann er sich privat versichern (2014: 53.550 €). In diesem Fall ist es üblich, dass auch der Ehegatte und die Kinder in die PKV wechseln. In der Praxis kommt es aber auch vor, dass der Ehegatte oder die Kinder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Nach neuer Rechtslage besteht in diesem Fall kein Anspruch mehr auf einen Arbeitgeberzuschuss. Vor allem aber bleibt ein freiwillig gezahlter Zuschuss nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei.

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Autor: Karsten Fiedler am 3. Feb 2014 13:01, Rubrik: Rechtliches,
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