Neuregelungen für die Steuererklärung 2013
Für die Erstellung der Steuererklärung für 2013 hat es folgende Neuregelungen gegeben, die von Bedeutung sind. Teilweise beruhen diese Änderungen aufgrund der steuerlichen Rechtsprechung.
1. Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften
Die getrennte und die besondere Veranlagung von Ehegatten sind entfallen. Jetzt können Ehegatten zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Bei der Einzelveranlagung sind zwei getrennte Steuererklärungen abzugeben, wobei der grundtarif zur Anwendung kommt. Bei der Zusammenveranlagung wird eine Steuererklärung abgegeben. Dabei kommt der Splittingtarif zur Anwendung. Es besteht ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung, wenn beide ehegatten zusammenleben. Wird dieses nicht ausgeübt, wird die Zusammenveranlagung durch das Gesetz unterstellt. Beim Getrenntleben gilt die Einzelveranlagung. Besonderheiten gibt es bei Scheidung oder Ableben eines Ehepartners.
Erstmals wird auch die eingetragene Lebenspartnerschaft der ehe dleichgestellt, so dass auch diese Personen eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt. Das gilt rückwirkend bis 2001, soweit die steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
2. Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag hat sich von 8004 EUR auf 8130 EUR erhöht. Für 2014 kommt es zu einer erneuten Erhöhung auf 8354 EUR. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der grundfreibetrag, s dass dieser für 2013 16260 EUR und für 2014 16708 EUR beträgt.
3. Übungsleiterpauschale / Ehrenamtsfreibetrag
Der Freibetrag von nebenberuflichen Übungsleitern für 2013 erhöht sich auf 2400 EUR von bisher 2100 EUR. Auch der Ehrenamtsfreibetrag steigt auf 720 EUR von bisher 500 EUR.
4. Günstigere Firmenwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge
Bei der Anwendung der pauschalen 1 % Regelung ist der Listenpreis um die Kosten des enthaltenen Batteriesystems zu mindern. Das gilt auch bei der Fahrtenbuchmethode. Das gilt für die Ermittlung der Privatnutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge sowie der Bewertung des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer.
5. Prozesskosten
Prozesskosten können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug gebracht werden. Ausnahmen gelten, wenn ohne den Prozess eine Gefahr besteht, die Existenzgrundlage zu verlieren oder lebensnotwendige Bedürfnisse über den üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
6. Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige
Ein angemessenes Hausgrundstück wird nicht mehr bei der Vermögensberechnung der unterstützten Person angerechnet.
7. Pflegepauschbetrag
Der Plegepauschbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die zu pflegende Person im EU/EWR-Ausland lebt.
Weiterhin wurde die Verdienstgrenze für eine gringfügige Beschäftigung von 400 auf 450 EUR erhöht.
Die Steuererklärung für 2013 ist bis zum 31.05.2014 beim Finanzamt einzureichen. Dabei ist eine Verlängerung der Frist auf Antrag möglich. Bei einer durch steuerliche Beratung erstellte Erklärung gilt eine Frist bis zum 31.12.2014.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Autor: Karsten Fiedler am 8. Jan 2014 11:10, Rubrik: Steuerliches,
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